633.3
CH-SG
Art. 11 Gesetz über die Melioration der Rheinebene und die Errichtung eines Arbeitsbeschaffungskontos
Art. 11 Gesetz über die Melioration der Rheinebene und die Errichtung eines Arbeitsbeschaffungskontos
1. Die Meliorationskommission stellt das Arbeitsprogramm und den Jahresarbeitsplan auf; sie trifft die Anordnungen für die Durchführung der Arbeiten und überwacht die Ausführung. Sie bestellt die technische Leitung.
2. Die Meliorationskommission sorgt für den Unterhalt des Werkes. Sie kann mit der Ausführung oder mit dem Unterhalt einzelner Teile des Werkes besondere Kommissionen betrauen, die unter ihrer Aufsicht stehen.
3. Die Meliorationskommission stellt über ihre Organisation und über die Geschäftsordnung ein Reglement auf; sie ordnet das Rechnungswesen und setzt auf Grund des Kostenverteilers jeweilen die zu erhebenden Perimeterbeiträge fest.
4. Die Reglemente bedürfen der Genehmigung durch das zuständige Departement.