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633.3 CH-SG

Art. 10 Gesetz über die Melioration der Rheinebene und die Errichtung eines Arbeitsbeschaffungskontos

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Art. 10 Gesetz über die Melioration der Rheinebene und die Errichtung eines Arbeitsbeschaffungskontos

1. Die Meliorationskommission ist das oberste Organ des Werkes. Sie besteht aus 13 Mitgliedern. Die Vorsteherin oder der Vorsteher des zuständigen Departementes nimmt nicht in die Meliorationskommission Einsitz. Die Perimeterpflichtigen sollen in der Meliorationskommission angemessen vertreten sein. Im Übrigen konstituiert sich die Kommission selbst.

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