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633.3 CH-SG

Art. 1 Gesetz über die Melioration der Rheinebene und die Errichtung eines Arbeitsbeschaffungskontos

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Art. 1 Gesetz über die Melioration der Rheinebene und die Errichtung eines Arbeitsbeschaffungskontos

1. Unter dem Namen «Melioration der Rheinebene» wird ein kantonales Werk mit öffentlich-rechtlicher Persönlichkeit errichtet.

2. Der Regierungsrat bestimmt den Sitz des Werkes und dessen Vertretung nach aussen.

Kanton St. Gallen 633.3 Art. 2 Gesetz über die Melioration der Rheinebene und die Errichtung eines Arbeitsbeschaffungskontos →

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