633.3
CH-SG
Art. 1 Gesetz über die Melioration der Rheinebene und die Errichtung eines Arbeitsbeschaffungskontos
Art. 1 Gesetz über die Melioration der Rheinebene und die Errichtung eines Arbeitsbeschaffungskontos
1. Unter dem Namen «Melioration der Rheinebene» wird ein kantonales Werk mit öffentlich-rechtlicher Persönlichkeit errichtet.
2. Der Regierungsrat bestimmt den Sitz des Werkes und dessen Vertretung nach aussen.