Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
633.11 CH-SG

Art. 9 Vollzugsverordnung zum Meliorationsgesetz - Beschluss der Grundeigentümer (Art. 13 MelG) 1. Grundeigentümerversammlung[[1]](#articletitle_text_fn_108894_2_1_c)

II. Güterzusammenlegung - 1. Vorbereitung
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (49 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 9 Vollzugsverordnung zum Meliorationsgesetz · Beschluss der Grundeigentümer (Art. 13 MelG) 1. Grundeigentümerversammlung[[1]](#articletitle_text_fn_108894_2_1_c)

1. In der Anzeige an die Grundeigentümer ist ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass als zustimmend gilt, wer an der Beschlussfassung nicht mitwirkt.

2. Den Grundeigentümern sind namentlich bekanntzugeben

a) das Vorprojekt mit Beschreibung;

b) der Kostenvoranschlag;

c) die Stellungnahmen des Gemeinderates und des zuständigen Amtes;

d) allfällige Gutachten.

← Art. 8 Vollzugsverordnung zum Meliorationsgesetz 2. zuständige Stellen a) Grundsatz Art. 10 Vollzugsverordnung zum Meliorationsgesetz →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →