633.11
CH-SG
Art. 7 Vollzugsverordnung zum Meliorationsgesetz - Land- und forstwirtschaftliche Vorplanung (Art. 9 MelG)[[1]](#articletitle_text_fn_108892_2_1_c)
II. Güterzusammenlegung - 1. Vorbereitung
Art. 7 Vollzugsverordnung zum Meliorationsgesetz · Land- und forstwirtschaftliche Vorplanung (Art. 9 MelG)[[1]](#articletitle_text_fn_108892_2_1_c)
1. Die Vorplanung dient als Entscheidungsgrundlage für Behörden und Grundeigentümer. Sie ist auf die Raumplanung abzustimmen.
2. Die Vorplanung gibt namentlich Aufschluss über
a) die natürlichen, wirtschaftlichen und sozialen Verhältnisse im Beizugsgebiet und die Entwicklungsaussichten;
b) die Ziele der Güterzusammenlegung und ihre Dringlichkeit, insbesondere hinsichtlich Betriebsstruktur und Bewirtschaftungsweise;
c) Massnahmen für die Durchführung der Güterzusammenlegung.