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633.11 CH-SG

Art. 6 Vollzugsverordnung zum Meliorationsgesetz - 2. Anhörung interessierter Organisationen

I. Allgemeine Bestimmungen
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Art. 6 Vollzugsverordnung zum Meliorationsgesetz · 2. Anhörung interessierter Organisationen

1. Vereinigungen, die sich in ideeller Weise dem Natur- und Heimatschutz widmen, ist bei der Erarbeitung des Vorprojektes Gelegenheit zur Stellungnahme einzuräumen.

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