633.11
CH-SG
Art. 44 Vollzugsverordnung zum Meliorationsgesetz - Zuständigkeit
III. Andere gemeinschaftliche Bodenverbesserungen
Art. 44 Vollzugsverordnung zum Meliorationsgesetz · Zuständigkeit
1. Über Notwendigkeit, Art und Ausmass anderer Bodenverbesserungen im Rahmen des bewilligten Gesamtkredits entscheidet
a) die Verwaltungskommission, wenn ein gemeinschaftliches Unternehmen besteht;
b) der Gemeinderat in den übrigen Fällen.
2. Den Grundeigentümern ist rechtzeitig Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.