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633.11 CH-SG

Art. 44 Vollzugsverordnung zum Meliorationsgesetz - Zuständigkeit

III. Andere gemeinschaftliche Bodenverbesserungen
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Art. 44 Vollzugsverordnung zum Meliorationsgesetz · Zuständigkeit

1. Über Notwendigkeit, Art und Ausmass anderer Bodenverbesserungen im Rahmen des bewilligten Gesamtkredits entscheidet

a) die Verwaltungskommission, wenn ein gemeinschaftliches Unternehmen besteht;

b) der Gemeinderat in den übrigen Fällen.

2. Den Grundeigentümern ist rechtzeitig Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

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