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633.11 CH-SG

Art. 43 Vollzugsverordnung zum Meliorationsgesetz - b) Belege

II. Güterzusammenlegung - 3. Durchführung
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Art. 43 Vollzugsverordnung zum Meliorationsgesetz · b) Belege

1. Als Belege dienen

a) die Verfügungen und der Plan über die Neuverteilung des Eigentums mit der Rechtskraftbescheinigung des Volkswirtschaftsdepartementes sowie ein Verzeichnis aller Grundeigentümer mit ihrem alten und neuen Bestand;

b) das Verzeichnis der beschränkten dinglichen, der vorgemerkten und der angemerkten Rechte im alten und neuen Bestand mit den rechtskräftigen Verfügungen und allfälligen Plänen.

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