633.11
CH-SG
Art. 41 Vollzugsverordnung zum Meliorationsgesetz - 2. Vermarkung und Vermessung
II. Güterzusammenlegung - 3. Durchführung
Art. 41 Vollzugsverordnung zum Meliorationsgesetz · 2. Vermarkung und Vermessung
1. Sobald der Stand der Arbeiten es zulässt, wird der neue Bestand vermarkt und vermessen.