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633.11 CH-SG

Art. 41 Vollzugsverordnung zum Meliorationsgesetz - 2. Vermarkung und Vermessung

II. Güterzusammenlegung - 3. Durchführung
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Art. 41 Vollzugsverordnung zum Meliorationsgesetz · 2. Vermarkung und Vermessung

1. Sobald der Stand der Arbeiten es zulässt, wird der neue Bestand vermarkt und vermessen.

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