633.11
CH-SG
Art. 38 Vollzugsverordnung zum Meliorationsgesetz - Gemeinsame Verfahrensbestimmungen
II. Güterzusammenlegung - 3. Durchführung
Art. 38 Vollzugsverordnung zum Meliorationsgesetz · Gemeinsame Verfahrensbestimmungen
1. Den Beteiligten schriftlich zu eröffnen oder öffentlich aufzulegen sind
a) die Neuordnung der beschränkten dinglichen, der vorgemerkten und der angemerkten Rechte;
b) die Mehr- und Minderwerte sowie die Entschädigungen;
c) die Beiträge an die Kosten;
d) die provisorische Festsetzung der Beiträge und die Teilzahlungen.
2. Geringfügige Änderungen des Beizugsgebietes oder der Neuverteilung sind nicht aufzulegen.
3. Pfandrechte sind ohne Nennung eines Betrages anzugeben.