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633.11 CH-SG

Art. 38 Vollzugsverordnung zum Meliorationsgesetz - Gemeinsame Verfahrensbestimmungen

II. Güterzusammenlegung - 3. Durchführung
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Art. 38 Vollzugsverordnung zum Meliorationsgesetz · Gemeinsame Verfahrensbestimmungen

1. Den Beteiligten schriftlich zu eröffnen oder öffentlich aufzulegen sind

a) die Neuordnung der beschränkten dinglichen, der vorgemerkten und der angemerkten Rechte;

b) die Mehr- und Minderwerte sowie die Entschädigungen;

c) die Beiträge an die Kosten;

d) die provisorische Festsetzung der Beiträge und die Teilzahlungen.

2. Geringfügige Änderungen des Beizugsgebietes oder der Neuverteilung sind nicht aufzulegen.

3. Pfandrechte sind ohne Nennung eines Betrages anzugeben.

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