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Art. 37 Vollzugsverordnung zum Meliorationsgesetz - Provisorischer Bezug (Art. 43 MelG)[[1]](#articletitle_text_fn_108923_2_1_c)

II. Güterzusammenlegung - 3. Durchführung
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Art. 37 Vollzugsverordnung zum Meliorationsgesetz · Provisorischer Bezug (Art. 43 MelG)[[1]](#articletitle_text_fn_108923_2_1_c)

1. Die provisorischen Beiträge werden nach Massgabe der voraussichtlichen Restkosten festgesetzt und nach Fläche und Art der Grundstücke auf die Eigentümer verlegt.

2. Die Teilzahlungen können nach dem Stand der Arbeiten gebietsweise abgestuft werden.

3. Zahlungspflichtig ist der Eigentümer im Zeitpunkt der Eröffnung der Verfügung gemäss Art. 38 lit. d.

4. Bei Handänderungen im Beizugsgebiet werden bereits entrichtete Teilzahlungen dem neuen Grundeigentümer angerechnet. Vorbehalten bleiben abweichende vertragliche Regelungen.

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