Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
633.11 CH-SG

Art. 34 Vollzugsverordnung zum Meliorationsgesetz - Unterhalt (Art. 27 lit. i und Art. 39 MelG)[[1]](#articletitle_text_fn_108920_2_1_c)

II. Güterzusammenlegung - 3. Durchführung
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (49 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 34 Vollzugsverordnung zum Meliorationsgesetz · Unterhalt (Art. 27 lit. i und Art. 39 MelG)[[1]](#articletitle_text_fn_108920_2_1_c)

1. Der Unterhalt der gemeinschaftlichen Werke und Anlagen ist für das Beizugsgebiet gesamthaft und in der Regel einheitlich zu ordnen. Er wird nach einem einfachen Massstab auf die Beteiligten übertragen.

2. Nach Möglichkeit ist der Unterhalt durch die Gemeinde auf Kosten der Grundeigentümer zu besorgen. Andernfalls veranlasst die Verwaltungskommission die erforderliche Organisation.

← Art. 33 Vollzugsverordnung zum Meliorationsgesetz 2. zuständige Stellen a) Grundsatz Art. 35 Vollzugsverordnung zum Meliorationsgesetz →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →