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633.11 CH-SG

Art. 30 Vollzugsverordnung zum Meliorationsgesetz - 5. Bei Entflechtung

II. Güterzusammenlegung - 3. Durchführung
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Art. 30 Vollzugsverordnung zum Meliorationsgesetz · 5. Bei Entflechtung

1. Der Austausch von Land verschiedenartiger Nutzungszonen setzt das Einverständnis der beteiligten Grundeigentümer voraus.

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