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633.11 CH-SG

Art. 28 Vollzugsverordnung zum Meliorationsgesetz - b) land- und forstwirtschaftliche Güterzusammenlegung

II. Güterzusammenlegung - 3. Durchführung
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Art. 28 Vollzugsverordnung zum Meliorationsgesetz · b) land- und forstwirtschaftliche Güterzusammenlegung

1. Bei land- und forstwirtschaftlicher Güterzusammenlegung sind die beigezogenen Grundstücke zu leistungsfähigen Betrieben zusammenzufassen. Auf längerfristige Pachtverhältnisse ist Rücksicht zu nehmen.

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