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633.11 CH-SG

Art. 25 Vollzugsverordnung zum Meliorationsgesetz - 2. Wünsche der Grundeigentümer

II. Güterzusammenlegung - 3. Durchführung
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Art. 25 Vollzugsverordnung zum Meliorationsgesetz · 2. Wünsche der Grundeigentümer

1. Die Wünsche der Grundeigentümer für die Neuverteilung sind frühzeitig einzuholen.

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