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633.11 CH-SG

Art. 22 Vollzugsverordnung zum Meliorationsgesetz - 2. Massgeblicher Wert und Methode

II. Güterzusammenlegung - 3. Durchführung
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Art. 22 Vollzugsverordnung zum Meliorationsgesetz · 2. Massgeblicher Wert und Methode

1. Wald wird nach Boden und Bestand auf den Verkehrswert geschätzt.

2. Für Flur wird ein Tauschwert festgelegt.

3. Land in einer Bauzone wird nach Enteignungsgrundsätzen auf den Verkehrswert geschätzt.

4. Für den Austausch von Land verschiedener Nutzungszonen ist der Verkehrswert massgebend.

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