633.11
CH-SG
Art. 18 Vollzugsverordnung zum Meliorationsgesetz - Duldung notwendiger Arbeiten
II. Güterzusammenlegung - 3. Durchführung
Art. 18 Vollzugsverordnung zum Meliorationsgesetz · Duldung notwendiger Arbeiten
1. Vom Durchführungsbeschluss an haben die Grundeigentümer alle für die Güterzusammenlegung notwendigen Arbeiten auf ihren Grundstücken zu dulden.