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633.11 CH-SG

Art. 18 Vollzugsverordnung zum Meliorationsgesetz - Duldung notwendiger Arbeiten

II. Güterzusammenlegung - 3. Durchführung
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Art. 18 Vollzugsverordnung zum Meliorationsgesetz · Duldung notwendiger Arbeiten

1. Vom Durchführungsbeschluss an haben die Grundeigentümer alle für die Güterzusammenlegung notwendigen Arbeiten auf ihren Grundstücken zu dulden.

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