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633.1 MELG CH-SG

Art. 9 Meliorationsgesetz (MelG) - Vorplanung

II. Güterzusammenlegung - 1. Vorbereitung
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Art. 9 MelG · Vorplanung

1. Der Gemeinderat veranlasst zusammen mit den zuständigen kantonalen Stellen die land- und forstwirtschaftliche Vorplanung als Grundlage für die Neuordnung der Betriebe und für die künftige Bewirtschaftung.

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