633.1
MELG
CH-SG
Art. 9 Meliorationsgesetz (MelG) - Vorplanung
II. Güterzusammenlegung - 1. Vorbereitung
Art. 9 MelG · Vorplanung
1. Der Gemeinderat veranlasst zusammen mit den zuständigen kantonalen Stellen die land- und forstwirtschaftliche Vorplanung als Grundlage für die Neuordnung der Betriebe und für die künftige Bewirtschaftung.