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633.1 MELG CH-SG

Art. 8 Meliorationsgesetz (MelG) - Eröffnung des Verfahrens

II. Güterzusammenlegung - 1. Vorbereitung
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Art. 8 MelG · Eröffnung des Verfahrens

1. Der Gemeinderat eröffnet das Verfahren von sich aus oder auf Antrag von Grundeigentümern.

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