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633.1 MELG CH-SG

Art. 7 Meliorationsgesetz (MelG) - Raumplanung

II. Güterzusammenlegung - 1. Vorbereitung
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Art. 7 MelG · Raumplanung

1. Raumplanung und Güterzusammenlegung sind aufeinander abzustimmen.

2. Die örtlichen Richtpläne und die Zonenpläne sind im Lauf der Güterzusammenlegung zu überprüfen und wenn nötig anzupassen.

3. Die Nutzungsordnung muss für die Neuverteilung bekannt sein.

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