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633.1 MELG CH-SG

Art. 48 Meliorationsgesetz (MelG) - Verbindlichkeit der Bewertung

II. Güterzusammenlegung - 4. Rechtsschutz
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Art. 48 MelG · Verbindlichkeit der Bewertung

1. Mit der Zuteilung kann die Bewertung nur noch angefochten werden, wenn der Betroffene wesentliche Tatsachen nicht kannte, obwohl er die ihm zumutbare Sorgfalt aufgewendet hatte.

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