633.1
MELG
CH-SG
Art. 48 Meliorationsgesetz (MelG) - Verbindlichkeit der Bewertung
II. Güterzusammenlegung - 4. Rechtsschutz
Art. 48 MelG · Verbindlichkeit der Bewertung
1. Mit der Zuteilung kann die Bewertung nur noch angefochten werden, wenn der Betroffene wesentliche Tatsachen nicht kannte, obwohl er die ihm zumutbare Sorgfalt aufgewendet hatte.