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633.1 MELG CH-SG

Art. 47 Meliorationsgesetz (MelG) - Einsprache und Rechtsmittel

II. Güterzusammenlegung - 4. Rechtsschutz
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Art. 47 MelG · Einsprache und Rechtsmittel

1. Gegen Verfügungen des Gemeinderates über das Beizugsgebiet, gegen Verfügungen der Verwaltungs- und Meliorationskommission sowie gegen das generelle Projekt kann innert dreissig Tagen bei der erlassenden Behörde schriftlich Einsprache erhoben werden.

2. Einspracheentscheide der Verwaltungskommission können beim Gemeinderat angefochten werden.

3. Im Einsprache- und im Rechtsmittelverfahren können nur Rügen erhoben werden, die im Rahmen des generellen Projektes nicht vorgebracht werden konnten.

4. Im Übrigen richtet sich der Rechtsschutz nach dem Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege.

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