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633.1 MELG CH-SG

Art. 46 Meliorationsgesetz (MelG) - Öffentliche Auflage

II. Güterzusammenlegung - 4. Rechtsschutz
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Art. 46 MelG · Öffentliche Auflage

1. Folgende Verfügungen sind während dreissig Tagen öffentlich aufzulegen

a) Bezeichnung des Beizugsgebietes,

b) Aufnahme und Bewertung des alten Bestandes,

c) Neuverteilung.

2. Der Gemeinderat legt das generelle Projekt während dreissig Tagen öffentlich auf.

3. Der Zeitpunkt der Auflage wird im kantonalen Amtsblatt veröffentlicht und den betroffenen Grundeigentümern mit eingeschriebenem Brief angezeigt.

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