633.1
MELG
CH-SG
Art. 45 Meliorationsgesetz (MelG) - Eigentumsübergang
II. Güterzusammenlegung - 3. Durchführung
Art. 45 MelG · Eigentumsübergang
1. Das Eigentum an den zum Ersatz zugewiesenen Grundstücken geht über, sobald der Neuverteilungsplan rechtskräftig wird.
2. Die zuständige Stelle des Staates stellt den Zeitpunkt fest und veröffentlicht ihn im kantonalen Amtsblatt.