633.1
MELG
CH-SG
Art. 44 Meliorationsgesetz (MelG) - Besitzesantritt
II. Güterzusammenlegung - 3. Durchführung
Art. 44 MelG · Besitzesantritt
1. Der Besitzesantritt kann für das ganze Beizugsgebiet oder für Teile verfügt werden, nachdem die neuen Grenzen abgesteckt sind.