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633.1 MELG CH-SG

Art. 43 Meliorationsgesetz (MelG) - b) provisorischer Bezug

II. Güterzusammenlegung - 3. Durchführung
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Art. 43 MelG · b) provisorischer Bezug

1. Die Beiträge werden zu Beginn der Durchführung provisorisch festgesetzt und in angemessenen Teilzahlungen erhoben.

2. Der Regierungsrat erlässt durch Verordnung die näheren Vorschriften.

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