633.1
MELG
CH-SG
Art. 42 Meliorationsgesetz (MelG) - Beiträge an die Kosten a) Voraussetzungen und Bemessung
II. Güterzusammenlegung - 3. Durchführung
Art. 42 MelG · Beiträge an die Kosten a) Voraussetzungen und Bemessung
1. Wer durch die Güterzusammenlegung Vorteile empfängt, hat an die Kosten beizutragen.
2. Die Beiträge der beteiligten Grundeigentümer sind insbesondere nach Wert und Fläche der Grundstücke zu bemessen.
3. Grundeigentümer ausserhalb des Beizugsgebietes haben Beiträge zu leisten, wenn ihnen ein besonderer Vorteil aus dem Unternehmen erwächst.