633.1
MELG
CH-SG
Art. 41 Meliorationsgesetz (MelG) - Ausgleich von Mehr- und Minderwerten
II. Güterzusammenlegung - 3. Durchführung
Art. 41 MelG · Ausgleich von Mehr- und Minderwerten
1. Mehr- und Minderwerte sind auszugleichen, insbesondere bei
a) Mehr- und Minderzuteilungen,
b) Zuweisung und Entzug von Bestandteilen eines Grundstückes,
c) Ablösung und Begründung von beschränkten dinglichen Rechten.
2. Das Unternehmen ist Gläubiger oder Schuldner der Geldforderungen.