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633.1 MELG CH-SG

Art. 41 Meliorationsgesetz (MelG) - Ausgleich von Mehr- und Minderwerten

II. Güterzusammenlegung - 3. Durchführung
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Art. 41 MelG · Ausgleich von Mehr- und Minderwerten

1. Mehr- und Minderwerte sind auszugleichen, insbesondere bei

a) Mehr- und Minderzuteilungen,

b) Zuweisung und Entzug von Bestandteilen eines Grundstückes,

c) Ablösung und Begründung von beschränkten dinglichen Rechten.

2. Das Unternehmen ist Gläubiger oder Schuldner der Geldforderungen.

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