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633.1 MELG CH-SG

Art. 4 Meliorationsgesetz (MelG) - Mitwirkung kantonaler Stellen

I. Allgemeine Bestimmungen
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Art. 4 MelG · Mitwirkung kantonaler Stellen

1. Die zuständigen kantonalen Stellen wirken bei gemeinschaftlichen Bodenverbesserungen mit.

2. Sie arbeiten mit der für die Raumplanung zuständigen Stelle zusammen.

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