633.1
MELG
CH-SG
Art. 39 Meliorationsgesetz (MelG) - Neuordnung der beschränkten dinglichen Rechte
II. Güterzusammenlegung - 3. Durchführung
Art. 39 MelG · Neuordnung der beschränkten dinglichen Rechte
1. Mit der Neuverteilung des Grundeigentums sind auch die beschränkten dinglichen Rechte, die vorgemerkten und die angemerkten Rechte neu zu ordnen.
2. Insbesondere ist zu entscheiden über
a) den Untergang hinfällig oder überflüssig gewordener Rechte;
b) die Ablösung von Rechten, die den Zielen der Güterzusammenlegung entgegenstehen;
c) die Veränderung bestehender und die Begründung neuer Rechte.
3. Die Ordnung der Grundpfandverhältnisse richtet sich nach dem Bundesrecht.