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633.1 MELG CH-SG

Art. 38 Meliorationsgesetz (MelG) - Bekanntmachung

II. Güterzusammenlegung - 3. Durchführung
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Art. 38 MelG · Bekanntmachung

1. Der Entwurf des Neuverteilungsplans ist vor der Auflage in geeigneter Form öffentlich bekanntzumachen.

2. Den beteiligten Grundeigentümern muss Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben werden.

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