633.1
MELG
CH-SG
Art. 38 Meliorationsgesetz (MelG) - Bekanntmachung
II. Güterzusammenlegung - 3. Durchführung
Art. 38 MelG · Bekanntmachung
1. Der Entwurf des Neuverteilungsplans ist vor der Auflage in geeigneter Form öffentlich bekanntzumachen.
2. Den beteiligten Grundeigentümern muss Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben werden.