633.1
MELG
CH-SG
Art. 37 Meliorationsgesetz (MelG) - Neuverteilung des Eigentums
II. Güterzusammenlegung - 3. Durchführung
Art. 37 MelG · Neuverteilung des Eigentums
1. Der Eigentümer hat grundsätzlich Anspruch auf wertgleichen Realersatz. Der Entzug von Bestandteilen eines Grundstückes, wie Bauten und Bäume, wird in Geld ausgeglichen.
2. Die neuen Grundstücke sollen in ihrer Beschaffenheit nach Möglichkeit den alten entsprechen. Insbesondere sollen sie dem Eigentümer dieselbe Nutzung erlauben.
3. Das Interesse einer als Mitglied beteiligten öffentlich-rechtlichen Körperschaft an Grundstücken für standortgebundene Werke, an Land von besonderer Schönheit oder Eigenart sowie an Ufern von Bächen, Flüssen und Seen ist bei der Neuverteilung angemessen zu berücksichtigen.