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633.1 MELG CH-SG

Art. 36 Meliorationsgesetz (MelG) - b) im Enteignungsverfahren

II. Güterzusammenlegung - 3. Durchführung
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Art. 36 MelG · b) im Enteignungsverfahren

1. Will ein Enteignungsberechtigter im Beizugsgebiet ein öffentliches Werk errichten und kann er den Landbedarf nicht als Mitglied des gemeinschaftlichen Unternehmens durch Realersatz decken, so kann ihm durch einen zusätzlichen prozentualen Abzug vom Wert des alten Bestandes Land beschafft werden. Voraussetzung für den zusätzlichen Abzug ist eine Abtretungspflicht nach Enteignungsrecht.

2. Die Abtretungspflicht ist spätestens dreissig Tage nach Bekanntmachung des Entwurfes zum Neuverteilungsplan beim Regierungsrat geltend zu machen. Dieser entscheidet nach Anhören der Meliorationskommission. Der Entscheid kann mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht weitergezogen werden.

3. Der Enteigner hat dem Unternehmen volle Entschädigung zu leisten.

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