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633.1 MELG CH-SG

Art. 35 Meliorationsgesetz (MelG) - Wertabzug a) für gemeinschaftliche Bauten und Anlagen

II. Güterzusammenlegung - 3. Durchführung
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Art. 35 MelG · Wertabzug a) für gemeinschaftliche Bauten und Anlagen

1. Das für Strassen, Wege, Kanäle und andere gemeinschaftlich zu nutzende Bauten und Anlagen notwendige Land wird durch einen prozentualen Abzug vom Wert des alten Bestandes beschafft.

2. Der Wertabzug wird nicht entschädigt.

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