633.1
MELG
CH-SG
Art. 34 Meliorationsgesetz (MelG) - Bewertung
II. Güterzusammenlegung - 3. Durchführung
Art. 34 MelG · Bewertung
1. Der Wert eines Grundstückes richtet sich nach der möglichen Nutzung.
2. Berücksichtigt werden insbesondere Ertragsfähigkeit, Lage und Beschaffenheit des Grundstückes.
3. Der Regierungsrat erlässt durch Verordnung ergänzende Vorschriften über die Bewertung und das Verfahren.