633.1
MELG
CH-SG
Art. 32 Meliorationsgesetz (MelG) - Bewilligungspflicht
II. Güterzusammenlegung - 3. Durchführung
Art. 32 MelG · Bewilligungspflicht
1. Rechtliche und tatsächliche Änderungen an Grundstücken sind vom Durchführungsbeschluss bis zum Eigentumsübergang bewilligungspflichtig.
2. Die Bewilligung darf nur verweigert werden, wenn eine Änderung den Erfolg der Güterzusammenlegung gefährdet oder die Zusammenlegungsarbeiten wesentlich erschwert.