Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
633.1 MELG CH-SG

Art. 3 Meliorationsgesetz (MelG) - b) Durchführung und Unterhalt

I. Allgemeine Bestimmungen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (49 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 3 MelG · b) Durchführung und Unterhalt

1. Durchführung und Unterhalt gemeinschaftlicher Bodenverbesserungen sind Sache der beteiligten Grundeigentümer.

← Art. 2 MelG Meliorationsgesetz (MelG) - Geltungsbereich Art. 4 MelG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →