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633.1 MELG CH-SG

Art. 25 Meliorationsgesetz (MelG) - a) Ernennung von Mitgliedern

II. Güterzusammenlegung - 2. Organisation
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Art. 25 MelG · a) Ernennung von Mitgliedern

1. ...

2. Der Gemeinderat ernennt je ein Mitglied der Verwaltungs- und der Geschäftsprüfungskommission, die zuständige Stelle des Staates, ein Mitglied der Meliorationskommission.

3. ...

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