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633.1 MELG CH-SG

Art. 2 Meliorationsgesetz (MelG) - Zuständigkeit a) Vorbereitung

I. Allgemeine Bestimmungen
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Art. 2 MelG · Zuständigkeit a) Vorbereitung

1. Die politische Gemeinde bereitet die gemeinschaftlichen Bodenverbesserungen vor.

2. Der Regierungsrat kann ihr für eine gemeinschaftliche Bodenverbesserung Grundstücke einer Nachbargemeinde zuweisen.

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