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633.1 MELG CH-SG

Art. 16 Meliorationsgesetz (MelG) - Beschluss des Regierungsrates

II. Güterzusammenlegung - 1. Vorbereitung
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Art. 16 MelG · Beschluss des Regierungsrates

1. Erfordert ein übergeordnetes öffentliches Interesse dringend eine Güterzusammenlegung, so kann der Regierungsrat

a) sie vorbereiten, wenn der Gemeinderat die Vorbereitung abgelehnt hat;

b) die Durchführung anordnen, wenn die Grundeigentümer sie abgelehnt haben.

2. Der Regierungsrat setzt eine Meliorationskommission ein. Der Gemeinderat amtet als Verwaltungskommission, wenn er keine bestellt.

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