633.1
MELG
CH-SG
Art. 16 Meliorationsgesetz (MelG) - Beschluss des Regierungsrates
II. Güterzusammenlegung - 1. Vorbereitung
Art. 16 MelG · Beschluss des Regierungsrates
1. Erfordert ein übergeordnetes öffentliches Interesse dringend eine Güterzusammenlegung, so kann der Regierungsrat
a) sie vorbereiten, wenn der Gemeinderat die Vorbereitung abgelehnt hat;
b) die Durchführung anordnen, wenn die Grundeigentümer sie abgelehnt haben.
2. Der Regierungsrat setzt eine Meliorationskommission ein. Der Gemeinderat amtet als Verwaltungskommission, wenn er keine bestellt.