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633.1 MELG CH-SG

Art. 14 Meliorationsgesetz (MelG) - Kosten der Vorbereitung

II. Güterzusammenlegung - 1. Vorbereitung
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Art. 14 MelG · Kosten der Vorbereitung

1. Wird die Güterzusammenlegung nicht beschlossen, so trägt die politische Gemeinde die Kosten der Vorbereitung.

2. Die Kosten des Staates sind nicht zu ersetzen.

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