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633.1 MELG CH-SG

Art. 13 Meliorationsgesetz (MelG) - Beschluss der Grundeigentümer

II. Güterzusammenlegung - 1. Vorbereitung
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Art. 13 MelG · Beschluss der Grundeigentümer

1. Der Gemeinderat beruft die Grundeigentümerversammlung ein. Er veröffentlicht den Zeitpunkt der Versammlung und zeigt ihn den Eigentümern von Liegenschaften im Beizugsgebiet mit eingeschriebenem Brief an.

2. Die Güterzusammenlegung ist beschlossen und der Gesamtkredit bewilligt, wenn die Mehrheit der beteiligten Grundeigentümer, der zugleich mehr als die Hälfte der beigezogenen Fläche gehört, zugestimmt hat. Wer an der Beschlussfassung nicht mitwirkt, gilt als zustimmend.

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