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633.1 MELG CH-SG

Art. 12 Meliorationsgesetz (MelG) - Ergänzende Baulandumlegung

II. Güterzusammenlegung - 1. Vorbereitung
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Art. 12 MelG · Ergänzende Baulandumlegung

1. Wenn im Zuge der Entflechtung Land für die bauliche Nutzung neu geordnet und erschlossen werden soll, so ordnet der Gemeinderat ergänzende Baulandumlegungen an.

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