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633.1 MELG CH-SG

Art. 11 Meliorationsgesetz (MelG) - Beizugsgebiet

II. Güterzusammenlegung - 1. Vorbereitung
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Art. 11 MelG · Beizugsgebiet

1. Die Güterzusammenlegung umfasst in einem natürlich oder wirtschaftlich abgegrenzten Gebiet Wald und Flur, die sich für die landwirtschaftliche Nutzung eignet und voraussichtlich nicht für die Besiedlung benötigt wird.

2. Zur Entflechtung von Nutzungen kann auch Land beigezogen werden, das in der Bauzone liegt und im wesentlichen weder erschlossen noch überbaut ist.

3. Der Gemeinderat bezeichnet das Beizugsgebiet. Sein Beschluss bedarf der Genehmigung der zuständigen Stelle des Staates.

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