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Art. 5 Vereinbarung über den Besuch der landwirtschaftlichen Schulen Sennwald und Flawil durch Schüler aus dem Fürstentum Liechtenstein - Informationspflicht

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Art. 5 Vereinbarung über den Besuch der landwirtschaftlichen Schulen Sennwald und Flawil durch Schüler aus dem Fürstentum Liechtenstein · Informationspflicht

1. Die landwirtschaftlichen Schulen setzen das Amt für Berufsbildung des Fürstentums Liechtenstein über die Schüler aus dem Fürstentum Liechtenstein betreffende wichtige Vorkommnisse in Kenntnis, namentlich über

a) Voranmeldung und Aufnahme von Schülern;

b) Vorkommnisse, die zum Ausschluss eines Schülers führen könnten oder die Fortsetzung der Ausbildung eines Lehrlings in Frage stellen;

c) Ergebnisse von Semesternoten oder von Lehrlings- und Fähigkeitsprüfungen.

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