611.211
CH-SG
Art. 3 Interkantonale Vereinbarung über die Aufnahme von Schülern in die landwirtschaftlichen Schulen Sennwald und Flawil
Art. 3 Interkantonale Vereinbarung über die Aufnahme von Schülern in die landwirtschaftlichen Schulen Sennwald und Flawil
1. Die Kantone Appenzell A.Rh. und Appenzell I.Rh. entrichten je Schüler einen jährlichen Beitrag.
2. Der Beitrag entspricht den Nettobetriebskosten je Schüler. Kalkulatorische Kosten werden unter Vorbehalt der Leistung von Baubeiträgen nicht belastet.
3. Die Nettobetriebskosten der Fachschule werden aufgrund des Rechnungsabschlusses der landwirtschaftlichen Schulen berechnet. Massgebend ist die Staatsrechnung des dem Winterkurs vorangegangenen Rechnungsjahres.
4. Der Betrag wird auf den Abschluss des Schuljahres fällig.