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Art. 2 Interkantonale Vereinbarung über die Aufnahme von Schülern in die landwirtschaftlichen Schulen Sennwald und Flawil

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Art. 2 Interkantonale Vereinbarung über die Aufnahme von Schülern in die landwirtschaftlichen Schulen Sennwald und Flawil

1. Die Schüler mit Wohnsitz in den Kantonen Appenzell A.Rh. und Appenzell I.Rh. haben die gleichen Rechte und Pflichten wie die Schüler mit Wohnsitz im Kanton St.Gallen.

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