611.211
CH-SG
Art. 1 Interkantonale Vereinbarung über die Aufnahme von Schülern in die landwirtschaftlichen Schulen Sennwald und Flawil
Art. 1 Interkantonale Vereinbarung über die Aufnahme von Schülern in die landwirtschaftlichen Schulen Sennwald und Flawil
1. Der Kanton St.Gallen verpflichtet sich, im Rahmen der verfügbaren Ausbildungsplätze Schüler mit Wohnsitz in den Kantonen Appenzell A.Rh. und Appenzell I.Rh. in die landwirtschaftliche Fachschule aufzunehmen.
2. Das Volkswirtschaftsdepartement des Kantons St.Gallen bestimmt den Schulort.