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610.11 LAV CH-SG

Art. 9 Landwirtschaftsverordnung (LaV) - Rechtshilfe

I. Allgemeines - 2. Kantonsbeiträge
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Art. 9 LaV · Rechtshilfe

1. Amtliche Stellen geben dem Landwirtschaftsamt und der Landwirtschaftlichen Kreditgenossenschaft des Kantons St.Gallen über die ihnen bekannten Tatsachen, die für die Festsetzung, Änderung oder Rückerstattung von Beiträgen und Krediten bedeutsam sind, auf Verlangen Auskunft.

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