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610.11 LAV CH-SG

Art. 8 Landwirtschaftsverordnung (LaV) - Schlussbericht und Abrechnung

I. Allgemeines - 2. Kantonsbeiträge
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Art. 8 LaV · Schlussbericht und Abrechnung

1. Beitragsempfängerin und Beitragsempfänger legen der zuständigen Stelle innert sechs Monaten nach Abschluss einer unterstützten Massnahme einen Schlussbericht und eine Abrechnung vor.

2. Die zuständige Stelle kann

a) bei einfachen Vorhaben auf einen Schlussbericht verzichten;

b) bei komplexen Vorhaben einen Zwischenbericht verlangen.

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